Ausbildungsbescheinigung – Wie lange ist sie gültig?

Karl, ein viel beschäftigter, gewissenhafter junger Mann, will den Pkw-Führerschein erwerben. Seine Fahrschule bietet wöchentlich zwei Doppelstunden theoretischen Unterricht an. Aus beruflichen Gründen kann er am Theorieunterricht nur in größeren Abständen teilnehmen. Deshalb vereinbart er, dass er alle acht Wochen zum Unterricht kommt und in diesen Wochen auch seine Fahrstunden absolviert.

Nach 56 Wochen hat er an allen 14 Doppelstunden teilgenommen. Die Fahrschule stellt die Ausbildungsbescheinigung aus, die ihn zur Teilnahme an der theoretischen Prüfung berechtigt.

 

Ein eher fiktiver Fall:
Ein solcher Fall kommt in der Praxis sicher nur selten vor. Doch soll mit diesem Beispiel aufgezeigt werden, dass es für die Ausbildung in der Fahrschule keine festgelegten Zeiträume gibt. Auch wenn sich die Ausbildung über mehrere Monate hinzieht oder wegen Krankheit, beruflicher Beanspruchung oder Urlaub zeitweise unterbrochen wird, hat der Fahrschüler Anspruch auf die Ausbildungsbescheinigung, sobald er die Ausbildung im gesetzlichen Mindestumfang absolviert hat.

Zwei Jahre gültig:
Der Gesetzgeber hat allerdings in § 16 und 17 FeV geregelt, dass am Tag der Prüfung der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Außerdem wird der Fahrschulinhaber in § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung verpflichtet, dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung eine Ausbildungsbescheinigung nach Anlage 7.1 bis 7.3 auszustellen, in der anzugeben ist, an welchem Tag die Ausbildung abgeschlossen wurde. In den Fällen, in denen die Ausbildung nicht abgeschlossen wurde, ist in der Bescheinigung das entsprechende Kästchen anzukreuzen.

Früher durchlaufene Ausbildung anrechnen?
Wurde die Ausbildung für einen längeren Zeitraum unterbrochen oder wechselt der Fahrschüler vor Abschluss der Ausbildung die Fahrschule, stellt sich oft die Frage: Dürfen die bereits absolvierten Teile der nicht abgeschlossenen Ausbildung angerechnet werden? Antwort: Das ist grundsätzlich zulässig. Nach § 6 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung darf der Fahrlehrer die Ausbildung erst abschließen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler die Ausbildungsziele erreicht hat. Deshalb wird der gewissenhafte Fahrlehrer zuerst prüfen, ob die schon länger zurückliegenden Ausbildungsinhalte noch präsent sind, bevor er den Fahrschüler zur Prüfung anmeldet. Für den theoretischen Teil heißt das, der Fahrschüler muss in Vorprüfungen zeigen, dass er den gesamten Stoff beherrscht. Liegen beispielsweise die Autobahnfahrten schon längere Zeit zurück, muss der Fahrlehrer überprüfen, ob der Schüler noch die für die Autobahn erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Gleiches gilt für die Überland- bzw. Nachtfahrten. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, alle Sonderfahrten noch einmal zu absolvieren.

Entsprechendes gilt, wenn bei noch gültiger Ausbildungsbescheinigung zwischen dem Datum des Abschlusses der Ausbildung und der Prüfung ein längerer Zeitraum vergangen ist.

Peter Tschöpe