Infos für Fahrschüler

Die Fahrausbildung

Ziel, Inhalt und Umfang der Fahrausbildung sind in der Fahrschüler-Ausbildungs-ordnung geregelt. Dort sind die Ziele wie folgt definiert: "Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung. Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das:

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Der Theoretische Unterricht

Der theoretische Unterricht soll neben den für einen sicheren Kraftfahrer erforderlichen mentalen Kenntnissen und Fähigkeiten auch Einsichten und positive Einstellungen vermitteln und so auf ein verantwortungsvolles und risikobewusstes Verhalten der künftigen Kraftfahrer hinwirken.
Der Stoff des theoretischen Unterrichts ist gegliedert in einen

  • allgemeinen Teil (Grundstoff), der allen Bewerbern zu vermitteln ist und
  • klassenspezifische Teile (Zusatzstoff), die den Bewerbern entsprechend der von ihnen angestrebten Fahrerlaubnisklasse zu vermitteln sind.

Der praktische Unterricht

Mit dem praktischen Unterricht kann schon begonnen werden, bevor der gesamte theoretische Unterricht abgeschlossen ist. Er ist gegliedert in die

  • Grundausbildung und die
  • besonderen Ausbildungsfahrten (auch Sonderfahrten genannt)

Dazu gehört die Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung), die Schulung auf Autobahnen und die Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit.

Ziel und Unmfang der Prüfung

In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
• ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
• mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.


In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über
- die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und
- ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt
- sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
Die praktische Prüfung darf erst beginnen, wenn die theoretische Prüfung bestanden ist.

TÜV-Infos zur theoretischen Prüfung

Welche Unterlagen benötigen Sie zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung beim TÜV?
Erforderlich sind:

  • ein gültiger Personalausweis
  • die Ausbildungsbescheinigung über die theoretische Ausbildung von Ihrer Fahrschule
  • der Prüfbescheinigungsvordruck Blatt 1 und 2, ausgestellt von Ihrer Fahrschule
  • sowie die Prüfgebühren entsprechend der Gebührenordnung. Eine Zusammenstellung der Prüfungsgebühren gibt es in Ihrer Fahrschule oder beim TÜV.
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Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen

Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen beinhaltet die Grundzüge der lebensrettenden Erstversorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr durch Laien. Der vier Doppelstunden dauernde Kurs umfasst theoretischen Unterricht und praktische Übungen über Bergung und Lagerung Unfallverletzter, zur Blutstillung und bei Atemstillstand, zur Versorgung von Verbrennungen und Knochenbrüchen sowie über Maßnahmen bei einem Schock. Zur Teilnahme an einem solchen Kurs sind Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und T verpflichtet.

Über die Teilnahme hat der Veranstalter des Kurses einen Nachweis auszustellen und dem Bewerber auszuhändigen. Er ist dem Fahrerlaubnisantrag beizufügen.

Legitimiert zur Durchführung der Kurse sind z.b.: ARBEITER SAMARITER BUND DEUTSCHLAND DEUTSCHES ROTES KREUZ DIE JOHANNITER MALTESER HILFSDIENST

Der Sehtest

Das Sehvermögen ist für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen von zentraler Bedeutung. Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss einen Nachweis über ausreichendes Sehvermögen beibringen. Hierfür wurde das einfache Verfahren des Sehtestes eingeführt. Über den Sehtest hat die Sehteststelle dem Bewerber eine Sehtestbescheinigung auszustellen. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Den Sehtest sowie aber auch gleichzeitig den Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen kann man bei der Deutschen Unfallhilfe absolvieren und zwar im Trainingszentrum der DB, Volgersweg 2-3, Pattensen Nähe Hbf., Zugang über Ecke Volgersweg/Hinüberstrasse.

Dies ist ohne Voranmeldung jeden Samstag von 08:30-15:00 Uhr und jeden Sonntag von 09:30-16:00 Uhr möglich. Es ist nur der Personalausweis mitzubringen. Der Kurs kostet 18,00 Euro und der Sehtest 5,93 Euro. (gültig ab Januar 2002)

Fahrerlaubnis auf Probe

Erstmals erworbene Fahrerlaubnisse werden zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Wer als Fahranfänger innerhalb dieser Probezeit gewichtige Verkehrszuwiderhandlungen begeht, gleichgültig ob mit oder ohne Unfall, ist verpflichtet, auf seine Kosten an einem Aufbauseminar teilzunehmen, das seine Mängel aufdecken und ihn zu einem verantwortungsbewussten Verhalten im Straßenverkehr hinführen soll. Daneben bleibt es bei der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung der Verkehrszuwiderhandlungen. Das ist Kerninhalt der Regelung über die Fahrerlaubnis auf Probe.

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Fahrerlaubnis-Antrag

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Im Antrag sind Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift anzugeben.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lichtbild (35mm x 45 mm), das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt
  • Sehtestbescheinigung, falls nicht ausreichend: Zeugnis oder Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  • Angabe der ausbildenden Fahrschule

Führerschein mit 17

Seit März 2003 können Fahrschüler den Führerschein mit 17 nun in ganz Niedersachsen erwerben. Der Jugendliche stellt einen Ausnahmeantrag bei der Zulassungsstelle, dem auch die Erziehungsberechtigten zustimmen müssen. Wenn der Antrag bewilligt wird, bekommt man darüber nach wenigen Tagen eine Nachricht per Post. Dann kann die ganz normale Fahrausbildung in der Fahrschule beginnen. ca. einen Monat vor der Fahrprüfung nimmt man außerdem an einer 90minütigen Schulung über die Ziele und Bedingungen des Modellversuchs teil.

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Eine gute Ausbildung ist nie zu teuer!

Ihrem Fahrlehrer liegt sehr viel daran, dass seine Fahrschüler die Prüfung auf Anhieb bestehen! Aber gute Ausbildung ist mehr als ein kurzlebiges "Trimmen" auf den Moment der Prüfung. Gute Ausbildung gewährleistet vielmehr, dass Sie sich als neuer Führerscheininhaber von der ersten Alleinfahrt an sicher fühlen und schwierigen Verkehrssituationen mit Vorsicht und Können begegnen.

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Führerscheinprüfung

Durchgefallen - was nun?

In jeder Prüfung steckt ein „Restrisiko" - trotz bester Ausbildung und intensiver Vorbereitung. Manchmal sind’s die Nerven, oder man hat ganz einfach einen miesen Tag erwischt. Man kann’s drehen wie man will, Prüfung bleibt eben immer Prüfung...

„Nicht bestanden" ist zwar bitter, aber noch lange kein Beinbruch. Nach negativem Ausgang einer Prüfung sind Ihnen besondere Zuwendung und Service Ihrer Fahrschule gewiss. Das Urteil umkehren kann der Fahrlehrer zwar nicht, aber er kann Enttäuschung und Verdruss mildern, indem er den „Fall" mit Ihnen nüchtern analysiert und bewertet.

Da ist zunächst die Vorschrift einer Wartezeit von mindestens zwei Wochen. Die soll für weiteres Üben und Lernen zum Ausgleich der in der Prüfung zutage getretenen Mängel genutzt werden. Diese „Auszeit" soll aber auch ein hastiges Hineinstolpern in eine zweite, dritte oder gar vierte* Prüfung verhindern. Warum? Weil die Prüfung kein Lotteriespiel ist, an dem man sich auf gut Glück und nur weil man bereit ist erneut den Einsatz zu bezahlen, schon nach zwei, drei Tagen wieder beteiligen darf. Wenn es so wäre – dann gute Nacht Verkehrssicherheit!

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Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrschulen geändert

Für die Gestaltung rechtssicherer Ausbildungsverträge ist es wichtig, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der dazu ergangenen Rechtsprechung übereinstimmen. Aus diesem Grund stellt die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) schon seit vielen Jahren Muster-AGB zur Verfügung. Diese sind rechtlich geprüft und beim Bundeskartellamt angemeldet. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern, diese AGB in ihre Ausbildungsverträge einzubeziehen. Die Bundesvereinigung hat die AGB kürzlich in wichtigen Punkten aktualisiert.

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Fahrschule einen Kunden loswerden möchte und deshalb den Ausbildungsvertrag einseitig kündigt. Nach den bisherigen AGB war die Fahrschule verpflichtet, in diesem Fall immer den kompletten Grundbetrag zu erstatten, wenn sie für die Kündigung keinen wichtigen Grund zu nennen wusste. Die Beweislast dafür lag bei der Fahrschule. Demzufolge war für die Rückzahlung völlig unbedeutend, ob der Schüler den theoretischen Unterricht bereits ganz oder nur teilweise besucht hatte.

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Ausbildungsbescheinigung – Wie lange ist sie gültig?

Karl, ein viel beschäftigter, gewissenhafter junger Mann, will den Pkw-Führerschein erwerben. Seine Fahrschule bietet wöchentlich zwei Doppelstunden theoretischen Unterricht an. Aus beruflichen Gründen kann er am Theorieunterricht nur in größeren Abständen teilnehmen. Deshalb vereinbart er, dass er alle acht Wochen zum Unterricht kommt und in diesen Wochen auch seine Fahrstunden absolviert.

Nach 56 Wochen hat er an allen 14 Doppelstunden teilgenommen. Die Fahrschule stellt die Ausbildungsbescheinigung aus, die ihn zur Teilnahme an der theoretischen Prüfung berechtigt.

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